mm Monßen Messtechnik
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die vereinbarten Leistungen in den Bereichen der zerstörungsfreieen Messtechniken sind keine Bauleistungen. Für diese und für alle übrigen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
1.3 Unsere Leistungen führen wir entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sach- und fachgerecht aus, ohne dass wir für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder gerade wegen der von uns eingesetzten zerstörungsfreien Messtechnik für einen 100%igen Ortungserfolg garantieren können. Zur Erbringung unserer Leistung dürfen wir auch Unteraufträge an qualifizierte Fachfirmen vergeben. Alle zu erbringenden, jedoch nicht in unserem Leistungsverzeichnis erfassten Leistungen werden nach marktüblichen Honoraren abgerechnet.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie basieren auf dem erkennbaren Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Besichtigung.
3. Messgeräte und Anlagen
3.1 Der Auftraggeber sichert zu seinen Lasten die ihm leihweise überlassenen Geräte und Anlagen vor Beschädigung, Zweckentfremdung und Abhandenkommen.
4. Vergütungen
4.1 Die Vergütung versteht sich immer zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer
4.2 Die Einsatzzeit von Personal und Messtechnik beginnt und endet an unserem Bürostandort in 41812 Erkelenz.
4.3 An die in unseren Angeboten genannten Vergütungen halten wir uns sechs Wochen gebunden.
4.4 Unsere Vergütungen basieren auf dem Leistungs- und Berechnungsverzeichnis in der z.Z. der Auftragserteilung geltenden Fassung. Erfolgt der Auftrag ohne vorausgegangenes Angebot, so erkennt der Auftraggeber die Bestimmungen des jeweiligen Problemgrades sowie die daraus resultierende Bemessung der Vergütung nach dem Leistungs- und Berechnungsverzeichnis durch uns als verbindlich an. Dieses Verzeichnis kann jederzeit in unseren Geschäftsräumen oder vor Ort eingesehen werden.
4.5 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir Anspruch auf besondere Vergütung, die sich nach dem geltenden Leistungs- und Berechnungsverzeichnis bestimmt.
4.6 Ändern sich die Grundlagen der Vergütung für eine im Vertrag vorgesehene Leistung aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder aber durch einen, erst im Laufe der Ausführung des Auftrages erkennbaren anderen Problemgrad, so bestimmt sich die Vergütung nach der geänderten Berechnungsgrundlage. Bei erheblichen Abweichungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
4.7 Für den Fall der Pauschalvereinbarung gilt, dass in dieser Vergütung unsere Leistungen zur Untersuchung das Vertragsobjektes gem. den Plänen und der Sanierungsbeschreibung enthalten sind. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich zu gewähren. Zusätzliche und geänderte Leistungen werden aufgrund gemeinschaftlich zu nehmenden Aufmaßes abgerechnet. Die Bemessung des Ausgleiches erfolgt nach den Vergütungen unseres Leistungs- und Berechnungsverzeichnisses und ggf. unter Berücksichtigung eines in der Pauschalvereinbarung enthaltenen Angebots.
4.8 Ist uns eine ununterbrochene Erbringung der vereinbarten Leistungen aus Gründen unmöglich, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, so gehen hieraus resultierende Terminabweichungen, entstehende Kosten, insbesondere im Falle der Pauschalvereinbarung unter Zugrundelegung bestimmter Ausführungsfristen, zu Lasten des Auftraggebers. Derartige Behinderungen werden wir dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Der Rechnungsbetrag ist rein netto ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen
5.2 Übersteigen erbrachte Teilleistungen den Betrag von € 1.000, so sind wir berechtigt, 90% dieser bisher erbrachten Leistungen mit formloser Zahlungsanforderung geltend zu machen. Diese hat der Auftraggeber gem. den Bestimmungen in Ziff. 5.1 zu begleichen.
5.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Einziehung trägt der Auftraggeber. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung. Wechsel werden nicht angenommen.
5.4 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird. Wir sind dann berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung in Form einer unwiderruflichen Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Auftraggeber einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, können wir unsere Arbeiten einstellen. Bis dahin von uns erbrachte Leistungen sind nach Rechnungsstellung sofort zu bezahlen.
5.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
6. Aufgaben des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Strom und Wasser, ausreichende gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile sowie Aufenthaltsraum und Sanitäranlagen für unsere Mitarbeiter werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig über die in seinem Betrieb geltenden Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften zu unterrichten.
6.3 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf branchenspezifische Sicherheitsvorschriften sowie technische Besonderheiten der zu sanierenden Geräte und Anlagen ausdrücklich hinzuweisen. Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder ähnliches hat der Auftraggeber einzuholen.
7. Haftung
7.1 Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass wir für bei den vorgesehenen Messungen eventuell auftretende typische, nicht vermeidbare Schäden keine Haftung übernehmen bzw. dass deren Reparatur nicht zu unseren Lasten geht.
7.2 Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder Zusicherungen betreffen, die den Auftraggeber auch gegen untypische, exzessive Schadenrisiken absichern sollen. Im Fall leichter Fahrlässigkeit besteht eine entsprechend auf den vorhersehbaren Schaden begrenzte Haftung nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind oder ein Fall des Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung vorliegt. In allen übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir dem Grunde und der Höhe nach nur, soweit entsprechender Versicherungsschutz besteht. Diese Bestimmungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund.
7.3 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, bei Haftung aus positiver Vertragsverletzung verkürzt sich die Verjährung jedoch auf fünf Jahre.
7.4 Wir verpflichten uns, für die Dauer unserer Leistungserbringung aus diesem Vertrag eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen abzuschließen und laufend aufrecht zu erhalten. Als angemessen gelten im Minimum folgende Deckungssummen: € 500.000 für Personenschäden und € 500.000 für Sach- und Vermögensschäden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und uns, Monßen Messtechnik Inhaber Dieter Monßen, ist immer und ausnahmslos das Amtsgericht des Kreises Heinsberg (Plz 52525) oder des Kreises Aachen.
8.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zusätzlichen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommen.
Erkelenz, im Juni 2010